Wirtschaft

videothek OpenPOI22.12.2014: „Videothek öffnet wie gewohnt“, so berichtete das Darmstädter Echo über den 30. November 2014, dem ersten Sonntag nach der für die Bedarfsgewerbeverordnung in Hessen neuen Zeitrechnung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich vier Tage zuvor untersagt, dass in Videotheken sonntags Beschäftigte eingesetzt werden dürften. Das scheint die Geschäftsleitung der Video-Profis in Darmstadt wenig beeindruckt oder überzeugt zu haben, gab sie doch offenbar in Kenntnis der geänderten Gesetzeslage ihren Angestellten dennoch die Anweisung, man öffne am Sonntag wie gewohnt.

Es sieht so aus, als ob sich manche Unternehmer dann ziemlich gleichgültig gegenüber dem Arbeitsverbot an Sonntagen verhalten, wenn es um den eigenen Gewinn geht. Nach einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. Oktober 2014 stellte dies auch das dort ansässige Amt für Arbeitsschutz und Umwelt bei einer unangekündigten Kontrolle in 24 Betrieben fest, die sonn- und feiertags arbeiteten. Die Hälfte von ihnen tat dies rechtswidrig, so dass die Behörde verwaltungsrechtliche Schritte einleitete. Darüber hinaus wurden weitere 25 Betriebe, denen eine Bewilligung für Sonntagsarbeit erteilt worden war, unangekündigt vor Ort überprüft, ob sie alle Regelungen der Bewilligung einhielten, in zwei Betrieben wurden Verstöße festgestellt.

Insofern dürfte es spannend. werden, wie schnell und wie umfassend sich das Regierungspräsidium der Herausforderung annehmen wird, um die Einhaltung der jetzt vom Bundesverwaltungsgericht deutlich abgespeckten  Bedarfsgewerbeverordnung direkt zu überprüfen. Denn wie die Video-Profis könnten sich manche Unternehmer sagen: Bis die vielleicht schwerbeschäftigten Kontrollbeamten auftauchen und ihre Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, ist das Geschäft mit den konsumfreudigen Sonntagskunden sicher längst gemacht. Und falls die verhängte Geldbuße von üblicherweise 375 Euro je Beschäftigten und Sonntag den Gewinn nicht wirklich schmälert, dürfte die Bereitschaft zur Einhaltung der gesetzlichen Auflagen für die Arbeit an Sonntagen erst recht in den Keller. sinken.

Wie dem auch sei, die Allianz für den freien Sonntag. konnte sich am 26. November 2014 über einen großen Schritt nach vorn im Kampf für einen u m f a s s e n d e n Sonntagsschutz freuen. In ihrem Auftrag hatten die Dekanate Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald der Evangelischen Kirche sowie ver.di, vertreten durch den Leipziger Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn, gegen die von der Hessischen Landesregierung 2011 erlassene Bedarfsgewerbeverordnung geklagt. Bereits im September letzten Jahres wurde darüber vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) verhandelt, weil die CDU-FDP-Koalition mit ihrer Verordnung seinerzeit den in Hessen angesiedelten Unternehmen der Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie, Speiseeis- und Sektherstellung, einschließlich ihres Großhandels, sowie Brauereien die Gefälligkeit erwiesen hatte, jährlich in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober sonntags bis zu acht Stunden produzieren oder ausliefern zu dürfen. Außerdem gab die Hessische Landesregierung jenen Dienstleistern für sonntags einen Freibrief, die sich mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation , also weit über die Tätigkeit der Callcenter hinaus, beschäftigen.

Wie der VGH so entschied jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass wesentliche Teile der Verordnung rechtswidrig seien, so dass sie sofort außer Kraft gesetzt werden müssten. Das gilt beispielsweise für Videotheken, die ab sofort sonntags keine Angestellten einsetzen dürfen, weil für sie keine Ausnahme mehr vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot besteht. Die Bundesrichter ließen sich bei ihrer Entscheidung offenbar nicht vom Vorwurf des Rechtsanwalts der Hessischen Landesregierung beeindrucken, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass man einen Videonachmittag planen könne. Demgegenüber vertrat das Bundesverwaltungsgericht die unmissverständliche Auffassung, es könne den Familien zugemutet. werden, DVDs oder Computerspiele schon an Werktagen auszuleihen. Deshalb stelle es keinen erheblichen Schaden dar, wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen..

Ein für die Allianz ebenfalls sehr wichtiger Bereich sind all jene Dienstleistungsunternehmen, die Telefon und Internet für Online-Dienste, Bestellungen, Reisebuchungen und Online-Banking nutzen, also zum Beispiel Versicherungen, Banken und Versandhändler, die einen täglichen Kundenservice anbieten, wie die Hessische Landesregierung durch ihren Rechtsanwalt in diesem Verfahren vortragen ließ. Doch die Politiker wollten keine genauere Bezeichnung der Dienstleistungsunternehmen in die Verordnung aufnehmen, weil eine solche insbesondere neue Angebote in nichts zu rechtfertigender Weise ausschließen würde. Hier liegt der Schluss nahe, dass die Regierenden allen im Bereich der Telekommunikation jetzt schon, aber auch künftig, engagierten Unternehmen die Chance zu eröffnen wünschten, sich auch an Sonntagen austoben zu können. Die Richter stellten daraufhin die recht einfache Frage: Was würde passieren, wenn diese Dienstleistungen nicht mehr möglich wären? Der Vertreter der Hessischen Landesregierung blieb eine klare Antwort schuldig. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass das Bundesverwaltungsgericht hervorhob, es könne nicht feststellen, dass derartige Dienstleistungen auch sonntags erforderlich seien, um tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Spezielle Notdienste wie beispielsweise der Abschleppservice bei Autopannen oder zum Sperren verloren gegangener EC- und Kreditkarten bleiben von der Gerichtsentscheidung unberührt.

Das Ansinnen der mittlerweile schwarz-grünen Landesregierung einer An-allen-Tagen-rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit von Beschäftigten hat das Bundesverwaltungsgericht empfindlich ausgebremst. Wie es mit der Sonntagsarbeit in der Getränkeindustrie und bei der Speiseeisherstellung sowie dem damit verbundenen Großhandel weitergeht, das wurde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil bisher tatsächliche Feststellungen fehlen: Denn die Produktion in diesen Unternehmen ist nach Auffassung der Bundesrichter nur dann an Sonn- und Feiertagen zur Deckung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, wenn die Kapazitäten der Hersteller nicht ausreichen, um ohne eine Produktion rund um die Woche auch in Spitzenzeiten der Nachfrage, also insbesondere im Sommer bei länger anhaltenden Hitzeperioden, einen dann gegebenen erhöhten Bedarf täglich decken zu können.

Für die Allianz für den freien Sonntag ist diese höchstrichterliche Entscheidung gegen ein Ausufern der Sonntagsarbeit ein schöner Erfolg. Zusammen mit den VGH-Urteilen zu mehreren rechtswidrigen sonntäglichen Ladenöffnungen in Hessen wurde der Sonntag vor einer ausufernd zweckentfremdenden Beschlagnahmung deutlich besser geschützt: als Tag der Ruhe, Entspannung und Besinnung, aber auch fürs Engagement in Glaubensgemeinschaften, Vereinen und Gewerkschaften sowie als Zeit zum Faulenzen, für Treffen mit Freunden und Spaß mit der ganzen Familie.

Text: Horst Gobrecht
Quelle: Informationen für Betriebsräte und Beschäftigte Nr. 74
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Südhessen,Fachbereich 12 Handel

Farkha Festival Komitee ruft zu Spenden für die Solidaritätsarbeit in Gaza auf

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Farkha2023 21 Buehnentranspi

Farkha-Festival 2024 abgesagt.
Wegen Völkermord in Gaza und Staatsterror und Siedlergewalt im Westjordanland.
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Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge

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