Europa

30.03.2015: Das internationale Bündnis gegen TTIP & Co ruft für den 18. April zu einem transatlantischen Aktionstag auf. In Europa wird das Ziel sein, mit diesem Aktionstag weitere Unterschriften unter die selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative zu sammeln und Druck auf das Europäische Parlament zu machen, das zur Zeit eine Stellungnahme zu TTIP erarbeitet. Besonders umstritten ist der geplante Investitionsschutz mit den internationalen Schiedsstellen, mit denen Unternehmen den Staaten den Prozess machen können. Kurz vor Weihnachten ging die Meldung durch die Medien, dass die Meinl-Bank die Republik Österreich vor einem privaten Ad-hoc Schiedsgericht wegen de-facto Enteignung verklagen will. Dieser Fall ist aus unterschiedlichen Gründen spektakulär. Von Elisabeth Beer, Arbeiterkammer Wien.

 

Das skandalöse System der Schiedsgerichte
Das in der laufenden Diskussion am häufigsten strapazierte Argument für die Beibehaltung und insbesondere Ausweitung von Sonderklagerechten multinationaler Unternehmen gegen Staaten ist von einem Tag auf den anderen hinfällig geworden. Österreich hat nun seinen ersten Fall und WirtschaftspolitikerInnen und -vertreterInnen können nicht mehr mit ausschließlichen Vorteilen von bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs) argumentieren. Bisher hat es geheißen, dass BITs von allgemeinem Vorteil wären, weil zehn österreichische Unternehmen sich erfolgreich gegen regulative Maßnahmen wehren konnten und entschädigt wurden, umgekehrt aber Österreich keine Kosten hätte, weil es noch nie verklagt wurde. Dem ist nicht mehr so. Dies lässt auf eine sachlichere Diskussion hoffen, die auch demokratiepolitische, finanzielle und verfassungsrechtliche Argumente zulässt.

Investitionsschutzabkommen gewähren privilegierte Klagsrechte
Bei der Klagsandrohung beruft sich Meinl auf ein bilaterales BIT, dass Österreich mit Malta 2004 abgeschlossen hat. BITs [1] sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten zu Gunsten des jeweiligen ausländischen Investors vor entschädigungsloser Enteignung seiner Vermögensrechte im Gastland. In der Annahme, dass ihm im Gastland kein faires Gerichtsverfahren gewährt wird, wird ihm das Sonderklagerecht eingeräumt, bei Enteignungen und Maßnahmen vergleichbarer Wirkung den Staat unmittelbar zu verklagen und ein internationales Schiedsgericht anzurufen. Dieses wird ad hoc eingerichtet und setzt sich aus VerteterInnen des klagenden Unternehmens, des verklagten Staates und einer Person des gemeinsamen Vertrauens zusammen, die den Vorsitz führt. Unternehmen und zusehends auch Staaten lassen sich von spezialisierten AnwältInnen vertreten, die profitorientiert arbeiten. Schiedsgerichte im internationalen Investitionsrecht sind „big business“ geworden, da sich allein die Rechtsvertretungskosten durchschnittlich auf 6 bis 8 Mio. $ belaufen.

Die Schiedsgerichte legen ausschließlich die Vertragsklauseln der BITs aus, wobei investitionsfreundliche und teils widersinnige und widersprüchliche Interpretationen und Urteile keine Seltenheit sind. So werden regulative Maßnahmen wie neue Gesetze zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, Soziales etc., oder Rücknahmen von Beihilfen jeglicher Art, die etwaige Mehrkosten für die zukünftige Geschäftstätigkeit bedeuten, als entschädigungspflichtige indirekte Enteignung und damit als Verletzung der „fairen und billigen Behandlung von ausländischen Investoren“ ausgelegt und die Schmälerung von zukünftigen Profiten angerechnet. Die Urteile sind unwiderruflich, da Berufungsinstanzen fehlen. Die Verfahren sind mangels Transparenzregeln in BITs meist geheim.

All dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Staaten. Grundsätzlich hat der sich verteidigende Staat in einem Schiedsverfahren nichts zu gewinnen, er kann bestenfalls die Klage auf Entschädigungszahlungen abwehren, wobei meist die Verfahrenskosten selbst zu tragen sind.

Das Investitionsschutzsystem ist in den letzten Jahren stark unter öffentlichen Druck gekommen, weil ArbeitnehmerInnenvertreterInnen und Zivilgesellschaft spektakuläre Fälle aufzeigen und die gesellschaftspolitischen Konsequenzen breit diskutieren. Auch gehen die Konzerne und ihre BeraterInnen immer dreister vor und versuchen ihnen unliebsame nationale Politiken mit Klagen und Klagsdrohungen zu bekämpfen.

Der Fall Meinl
Einmal mehr können wir in Sachen Investitionsschutz erleben, dass bisher undenkbares doch möglich ist: Meinl-Aktionär Far East hat eine Klage an die Republik Österreich geschickt, so die Presseaussendung der New Yorker Anwaltskanzlei Squire Patton Boggs vom 18. Dezember 2014. Der Anwalt der Gesellschaft führt an, dass durch das mittlerweile sieben Jahre andauernde Verfahren gegen die Meinl Bank und deren Organe, sowie insbesondere durch das "massiv rechtswidrige Vorgehen der zuständigen Behörden", der Wert der Meinl Bank – und damit das Investment des Aktionärs Far East – um zumindest 200 Millionen Euro geschädigt worden sei. Diese Wertminderung will Far East vor einem internationalen Schiedsgericht nun einklagen und beruft sich dabei auf das BIT mit Malta. Vor Einberufung des Schiedsgerichts sollen aber "gütliche Gespräche" zwischen der Far East und der Republik Österreich über eine Beilegung des Streits geführt werden.[2]

Staaten haben im Schiedsverfahren nichts zu gewinnen.

Hintergrund für dieses Vorgehen ist offenbar die mit Ende Dezember erfolgte Klage gegen den Banker Julius Meinl V., die Meinl-Bankdirektoren sowie zwei weitere Verantwortliche. Vorgeworfen wird ihnen Untreue durch die Ausschüttung einer 211 Mio. Euro hohen Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2008. Die Bank soll durch diese Ausschüttung "entreichert" worden sein. Die Sonderdividendenproblematik ist Teil der strafrechtlichen Ermittlungen in Sache Meinl European Land (MEL). Seit sieben Jahren ermittelt die Staatsanwaltschaft Wien, ob im Zusammenhang mit dem von der Meinl Bank betreuten Fonds sich der Verdacht auf Untreue und Anlegerbetrug erhärtet. [3]

Die Kommentare von Brancheninsidern, dass Meinl de facto die Republik Österreich verklagt, weil diese ein Verfahren gegen seine Bank wegen einer Reihe von vermuteten Vergehen wie Untreue, Betrug und Abgabenhinterziehung führt, sind durchaus plausibel. Es hätte den Anschein, dass die österreichischen Gerichte mit dieser Klage in laufenden Verfahren eingeschüchtert und entmachtet werden sollen. Die Meinl-Klage zeigt anschaulich die grundsätzliche Problematik des Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren (ISDS), nämlich wie es missbraucht werden kann, um Rechtsstaaten zu umgehen oder einzuschüchtern und wem dieses Instrument nützt.

Pikant, denn Meinl ist doch kein ausländischer Investor
Meinl aber ist eine bekannte, alteingesessene, österreichische Unternehmerfamilie und kein ausländischer Investor. Wieso dann die Klage? Julius Meinl versucht die Sonderklagerechte multinationaler Unternehmen vor privaten Ad-hoc-Schiedsgerichten fernab von Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflichten sich zu Nutze zu machen, um Österreich vorerst zu drohen. Die verschachtelte Eigentümerstruktur macht dies möglich: Die Bank gehört laut Firmenbuch zu 99,992 % der Gesellschaft „Beleggingsmaatschappij Far East B. V.“, eine 1947 gegründete Gesellschaft in den Niederlanden mit 2 Beschäftigten (lt. „Bloomberg“-Datenbank). Doch dürfte die Beleggingsmaatschappij Far East B.V. kürzlich nach Malta übersiedelt sein, um sich auf das Investitionsabkommen zwischen Österreich und Malta berufen zu können. Zwischen den Niederlanden und Österreich besteht nämlich kein solches Abkommen.

Dieser Trick macht Schule, seitdem Tabakkonzern Philipp Morris Australien über ein BIT mit Hong Kong klagt, das offensichtlich sehr investorenfreundliche Klauseln beinhaltet, und wird mit „Treaty shopping“ umschrieben. Auch hat es sich als günstig erwiesen, mit Hilfe von Briefkastenfirmen zu klagen, um diese nach Ende des Verfahrens in Konkurs gehen zu lassen. So kann der Kläger sich der hohen Prozesskosten, auf denen er unter Umständen sitzen bleibt, entledigen. Diese Briefkastenfirmen heißen im Fachjargon „special purpose vehicles“.

Meinl-Klage dubios und frivol?
Man sollte aber meinen, dass Julius Meinl V. das Kriterium eines ausländischen Investors in Österreich – die Voraussetzung, sich auf ein BIT berufen zu können – nicht erfüllt, denn die zwischengeschalteten Gesellschaften sind nur Briefkastengesellschaften. Doch auch hier lehren uns die Schiedsgerichtsfälle, dass nicht alles in den BITs-Texten wörtlich zu nehmen ist. So hat auch das kanadische Bergbauunternehmen Lone Pine sein Sitzland Kanada über den Umweg der eigenen US-amerikanischen Tochtergesellschaft verklagt.

Die Verfahrensschritte von ISDS
Was geschieht jetzt? In der Angelegenheit selbst kommt es erst einmal zu Schlichtungsgesprächen, wie es das BIT vorsieht und in der Presseaussendung der Kanzlei Squire Patton Boggs angekündigt wurde. Die Frist beträgt 60 Tage. Also Ende Februar sollte klar sein, ob Meinl effektiv Österreich verklagt oder ob ein Kompromiss gefunden wurde. Aber wie könnte in diesem Fall ein Kompromiss ausschauen? Das wird die Öffentlichkeit unter Umständen nie erfahren. Das für die Verteidigung Österreichs zuständige Bundesministerium für Justiz behandelt den Fall vertraulich und bestätigt der Öffentlichkeit lediglich Konsultationen.

Offen ist auch, welches Ad-hoc- Schiedsgericht oder auch welcher Einzelschiedsrichter im Falle der Klage angerufen wird. So es ICSID wird (angesiedelt bei der Weltbank), sind mindestens die Tatsache, dass geklagt wird, und die jeweiligen Schiedsrichter bekannt zu geben. Bei den anderen Schiedsgerichten wie UNCITRAL (bei den Vereinigten Nationen angesiedelt) oder Internationales Handelsgericht sind keinerlei Transparenzregeln vorgesehen. Allein durch den Umstand, dass eine Partei es will, kann eine Klage als vertraulich behandelt werden. In diesem Fall erfährt die Öffentlichkeit nichts.

Mangelnde Transparenz der Verfahren
Wie sich ISDS jeglicher Rechenschaftspflichten entziehen kann und die Öffentlichkeit im Unklaren bleibt, demonstriert anschaulich die Klage Vattenfall II gegen Deutschland. Vor zwei Jahren hat der schwedische Energiekonzern Vattenfall Deutschland zum zweiten Mal auf Entschädigungszahlungen wegen dem Atomausstiegsgesetz verklagt. Welche Kompensationsforderungen gestellt wurden, wird nur in Medien kolportiert. Bis zu 4 Mrd. € sollen es sein. Auf der Website von ICSID wird nur vermerkt, wenn einer der Streitparteien eine Eingabe macht, ohne nähere Informationen zu geben. So dürfte Deutschland mittlerweile zwei Einwände erhoben haben, nämlich um den Fall „als offensichtlich aussichtslos“ abzuwehren und dann die Zulässigkeit der Klage zu hinterfragen. Das Schiedsgericht hat entsprechende Verfügungen, auch bezüglich der Vertraulichkeit, getroffen. Mehr weiß man nicht.

Selbst parlamentarische Anfragen an die Bundesregierung haben nicht mehr Informationen ans Tageslicht gebracht, weil das Schiedsverfahren vertraulich ist. Die deutsche Bundesregierung hat sich nur gezwungen gesehen, die Steuergelder bekannt zu geben, die sie bis jetzt zur Verteidigung aufgewendet hat. Seit 2012 hat sie mehr als 3,2 Mio. € für Anwaltskosten, Sachverständigenhonorare und Übersetzungen, sowie Schiedsverfahrenskosten gezahlt und schätzt, dass die Gesamtkosten bis 9 Mio. € steigen könnten. [4]

Was ist bei einer Klage gegen Österreich zu erwarten?
Die meisten der 62 österreichischen BITs, so auch jenes mit Malta, haben eine Klausel, die das Klagen über Briefkastenfirmen erschweren sollen: Die Vorteile des Abkommens können verwehrt werden, wenn keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Zweifel an der Rechtsgrundlage der Klage kommen insofern auf, als Meinl die Holding Far East erst jüngst von den Niederlanden nach Malta verlegt hat. Kann man sich so leicht Klagsprivilegien erschleichen? Und ist die Holding mehr als eine Briefkastenfirma?

Doch zuerst ist ein Schiedsgericht einzurichten, welches dann entscheidet, ob die Klage eine offensichtlich aussichtslose Forderung [5] beinhaltet, oder der Fall weiter behandelt wird. Grundsätzlich haben Schiedsrichter ein Interesse, Streitfälle auszutragen, da sie gut daran verdienen. Und nicht nachvollziehbare Entscheidungen sind – wie bereits erwähnt – keine Seltenheit.

ISDS ist ein aus dem Ruder geratenes System der Privatjustiz
Die Meinl-Klage ist ein perfektes Beispiel dafür, dass das umstrittene ISDS sehr missbrauchsanfällig ist und staatliche Souveränität und ordentliche Gerichtsbarkeit unter Druck setzen kann. Die Kommentare, dass mit dieser Klage österreichische Gerichte in laufenden Verfahren eingeschüchtert werden sollen, sind plausibel. Mit ISDS gegen unliebsame Gerichtsurteile vorzugehen ist kein Novum. So klagt El Lilly Kanada, um höchstgerichtliche Urteile anzufechten, ebenso will Chevron die Urteile von ecuadorianischen Gerichten nicht akzeptieren und es gibt noch etliche mehr solcher Fälle.

Doch mit der Androhung der ersten Klage gegen Österreich ist politisch die Konsequenz zu ziehen, die bestehenden 62 BITs sind so schnell wie möglich zu kündigen. Darüber hinaus darf die private Schiedsgerichtsbarkeit keinesfalls eine größere Anwendung durch die europäischen Freihandelsabkommen mit Kanada, USA, Japan, Singapur, China, Vietnam und Myanmar (und weitere) bekommen. Das System der Privatjustiz ist nicht reformierbar, daher ist eine Exit-Strategie die einzig richtige Reaktion.

Elisabeth Beer, AK Wien
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Wir danken der Arbeiterkammer Wien und Elisabeth Beer für die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung. Der Artikel ist erschienen im infobrief EU&international, März 2015, der Arbeiterkammer Wien.

[1] Siehe dazu: Elisabeth Beer, Die faktische Macht multinationaler Unternehmen, in EU-Infobrief 2010/3, Seite 6 – 9.

[2] BIT Ö-Malta: http://www.bmwfw.gv.at/Aussenwirtschaft/investitionspolitik/Documents/Bilaterale%20Investitionsschutzabkommen/Malta.pdf

[3] Im Zuge der MEL-Ermittlungen war Julius Meinl V. auch zwei Tage in Untersuchungshaft, bevor er gegen eine Kaution in Rekordhöhe von 100 Millionen € wieder auf freien Fuß kam.

[4] Nathalie Bernasconi-Osterwalder, Martin Dietrich Brauch, Der aktuelle Stand bei Vattenfall geg. Deutschland II: die deutsche Öffentlichkeit wird im Unklaren gelassen, iisd, Briefing-Notiz Dezember 2014.

[5] “claim manifestly without legal merit“.