24.08.2026: Vor 70 Jahren wurde die KPD für verfassungswidrig erklärt und ihre Auflösung verfügt ++ Zu diesem Zeitpunkt hatte die Partei etwa 85.000 Mitglieder. ++ Hauptgrund für das KPD-Verbot: "Kampf gegen die Remilitarisierung"
"Am Abend des 16. August 1956, einem Donnerstag, versammeln sich im Hause Dorfstraße Nr. 4 in Kiel-Elmschenhagen sechs Männer: Mitglieder des Sekretariats der KPD-Landesleitung Schleswig-Holstein. Es gibt keine Tagesordnung. Seit Montag ist bekannt: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe wird am 17. August nach fünfjährigen, wiederholt unterbrochenen Verhandlungen, seine Entscheidung zum Antrag der Bundesregierung bekanntgeben, die KPD zu verbieten. Der älteste unter ihnen, der fünfzigjährige Hein Meyn, wird aufgefordert, über seine Erfahrungen zu berichten. Er hatte das Parteiverbot von 1933 erlebt, die politische Arbeit heimlich fortgesetzt, war zweimal 'hochgegangen' und hatte elf Jahre Haft in Zuchthäusern und Konzentrationslagern hinter sich. Den anderen Sekretären fehlen diese Erfahrungen, sie waren – mit einer Ausnahme – der KPD erst nach dem Krieg beigetreten. Wie gesagt, es gab an diesem Abend nichts mehr zu beraten und zu beschließen, jeder war auf die morgen einsetzende Verfolgung eingestellt, kannte seinen Auftrag, von dem die anderen nichts wußten. So verlangten es die Regeln der Konspiration."[1]
Das bedeutete konkret: Einer verließ das Land noch in der Nacht, um Verantwortung in Bayern zu übernehmen. Hein Meyn hatte Order, sich in die DDR abzusetzen. Ein Dritter kehrte ebenfalls nicht in seine Wohnung zurück sondern fuhr nach Neumünster in sein "illegales Quartier", worunter die Genoss:innen ein Zimmer verstanden, in dem sie unangemeldet und unauffällig unterkamen, um vor Beobachtung und Zugriff der Polizei sicher zu sein. Die übrigen sollten am Freitagmorgen in ihren Wohnungen abwarten; sie rechneten mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen.
Am 17. August, am Tage nach der eingangs beschriebenen Zusammenkunft in Kiel-Elmschenhagen tickerte aus den Fernschreibern: Der Erste Senat des BVG hatte die KPD für verfassungswidrig erklärt, ihre Auflösung und die Einziehung ihres Vermögens verfügt. Am Tag nach der Urteilsverkündung erfuhren die Bürger:innen aus den Medien, dass etwa 2.500 Geschäftsräume und Wohnungen im Bundesgebiet durchsucht, 200 Parteibüros und 35 Druckereien, Verlage und Redaktionen geschlossen, Geld- und Sachmittel, darunter 60 Kraftfahrzeuge beschlagnahmt sowie 200 Funktionäre vorläufig festgenommen worden waren. So begann 1956 für die KPD die Zeit einer zwölfjährigen Illegalität.
Die KPD in den westlichen Besatzungszonen und der BRD
Nach der Befreiung vom Faschismus war die KPD auch in den Westzonen zunächst eine Massenpartei mit über 300.000 Mitgliedern. Bei Landtagswahlen im Oktober 1946 erhielt sie in Hamburg, Hessen und Bremen gut jede zehnte Wählerstimme und war in mehreren Landesregierungen vertreten. Bei der schleswig-holsteinischen Landtagswahl 1947 scheiterte sie allerdings mit 4,7 % knapp an der 5-Prozent-Klausel. Bei der Bundestagswahl 1949 erhielt die KPD 5,7 Prozent der Wählerstimmen und war mit 15 Abgeordneten im ersten Bundestag vertreten.
Mit der Gründung der Bundesrepublik und deren vollständiger Integration in das westliche Bündnissystem veränderte sich die Stellung der KPD grundsätzlich – von da an war sie wieder die Partei des "Landesverrats" und deren Mitglieder galt es auszugrenzen und fünf Jahre nach Ende der Nazi-Herrschaft wieder mit Verfolgung zu bedrohen.
Im September 1950 verabschiedete die Bundesregierung den sogenannten Adenauer-Erlass, der Kommunist:innen die Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbot. 1951 wurden durch das in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz (dem sog. "Blitzgesetz") alte Straftatbestände aus der Zeit des Faschismus wie Hochverrat, Landesverrat und Staatsgefährdung wieder in das bundesdeutsche Rechtssystem eingeführt, die die Besatzungsmächte nach dem Krieg außer Kraft gesetzt hatten. Im gleichen Jahr stellte die Adenauer-Regierung beim BVG den Antrag auf Verbot der KPD. Vom Stellen des Verbotsantrags bis zum Verbot sollten dann noch fünf Jahre vergehen, der eigentliche Prozess dauerte dann zwei Jahre (1954-56).
Die letzten Monate vor der Verbotsverkündung waren in der KPD mit der Diskussion der Ergebnisse des XX. Parteitages der KPdSU (Februar 1956) ausgefüllt. Die KPD bemühte sich, die von Chruschtschow verkündeten Politik der "Friedlichen Koexistenz" und die Perspektive vielfältiger Übergänge zum Sozialismus für ihre Politik zu nutzen. Angesichts dieser Veränderungen in der nationalen und internationalen Politik beantragte die KPD beim Bundesverfassungsgericht eine Neuaufnahme des Verfahrens, das jedoch verworfen wurde. Stattdessen wurde der 1. Senat des BVG von der Adenauer-Regierung offen erpresst, nun unbedingt den Verbotsprozess zu beenden und das KPD-Verbot zu verkünden. Da es darüber keine Einigkeit im 1.Senat des BVG gab, ließ Adenauer das BVG-Gesetz kurzerhand ändern und das laufende Verfahren wurde dem 2. Senat des Gerichts übergeben. Daraufhin wurde kurzfristig die Urteilsverkündung für den 17. August angesetzt und das Verbot verkündet.
"Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik"
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte in ihrer 425seitigen Verbots-Entscheidung u.a., dass die KPD "die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Revolution und die Diktatur des Proletariats" anstrebe. Es zähle nicht, dass die KPD in ihrer aktuellen Politik keine konkreten "hochverräterischen" Aktionen geplant oder ausgeführt habe, daß viele ihrer Losungen auch mit denen der SPD, des DGB und anderer Organisationen übereinstimmten. Es handle sich bei ihnen aber um "Tarnziele", mit denen sich die Partei den nötigen Masseneinfluss verschaffen wolle. Im Widerruf ihrer programmatischen Forderung nach einem "revolutionären Sturz des Adenauer-Regimes", sahen die Richter eine späte Schutzbehauptung.
Im zweiten Abschnitt der Urteilsbegründung wurde den Mitgliedern und Anhängern der Partei eine "Untergrabung der inneren natürlichen Autorität (!) und damit der Legitimation der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" unterstellt.
Im dritten Absatz der Urteilsbegründung wurde der KPD vorgeworfen, mit ihrer Parteinahme für die Politik der UdSSR in einem "grundsätzlichen Gegensatz zur Politik der drei Westmächte und der Bundesrepublik" zu stehen. Letzteres gelte besonders für die Vorstellungen der Partei von einer "Wiederherstellung der Einheit Deutschlands" beziehungsweise hinsichtlich ihres Eintretens für eine "ganz bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung". Ein Abweichen vom damaligen deutschlandpolitischen Kurs der Regierung Adenauer und der Westmächte wurde demnach als Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit der KPD genommen.
Im vierten und letzten Abschnitt der Urteilsbegründung wurde schließlich eine "Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik" unterstellt, ja der Vorwurf erhoben, die KPD sei der "freiheitlichen demokratischen Ordnung" nicht mit der "nötigen Achtung" begegnet.
Die KPD-Verteidigung konzentrierte sich auf die Schwerpunkte Wissenschaftsfreiheit für wissenschaftlichen Sozialismus sowie das Potsdamer Abkommen, auf Grund dessen die KPD überall als erste demokratische Partei zugelassen worden war. Genau diese Argumente haben dem Gericht am allerwenigsten Eindruck gemacht: Der Marxismus-Leninismus sei als Wissenschaftsrichtung frei, aber die geringste Umsetzung in Wort und Tat sei zu sanktionieren. Das Potsdamer Abkommen sei hier nicht verbindlich, denn die Bundesrepublik habe inzwischen einen "fortentwickelten Demokratiebegriff", der sich vom antifaschistischen unterscheide.
Dazu stellte der Rechtswissenschaftler Alexander von Brünneck rückblickend fest: "Mit dem Potsdamer Abkommen war eine bestimmte Form der politischen Erneuerung Deutschlands vereinbart worden, die eine antifaschistische Zielrichtung hatte und die Mitwirkung der Kommunisten einschloss. Dieser Ausgangspunkt der politischen Entwicklung im Nachkriegsdeutschland wurde in der Bundesrepublik mit der Eliminierung der KPD aus dem politischen Leben endgültig verlassen."[2]
Nach Ansicht des Historikers Josef Foschepoth, der Mitte 2016 freigegebene Akten zum KPD-Verbot einsehen konnte, war das Bundesverfassungsgericht in den Anfangsjahren keineswegs die unabhängige Instanz, als die es heute wahrgenommen wird. In seiner Studie zum KPD-Verbot kommt Foschepoth zu dem Schluss, das Verfahren selbst sei verfassungswidrig gewesen. So habe die Bundesregierung im von der Ideologie des Antikommunismus geprägten "Kalten Krieg" massiv Druck auf das Gericht ausgeübt und die Gewaltenteilung durch unzulässige Absprachen mit dem Gericht ad absurdum geführt.[3]
Hauptgrund für das KPD-Verbot: "Kampf gegen die Remilitarisierung"
Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, Ritter von Lex, führte das Verfahren ganz im Geiste seines Dienstherrn. Er, der schon 1919 an der Niederschlagung der Bayrischen Räterepublik beteiligt gewesen war und im Nazi- Innenministerium das brutale Vorgehen gegen den antifaschistischen Widerstand mitorganisiert hatte, agierte - an seine alten Erfahrungen anknüpfend - nun im Auftrage Adenauers - und musste nicht einmal sein Vokabular ändern. So stellte er fest:"Sie (die KPD) ist ein gefährlicher Infektionsherd im Körper unseres Volkes, der Giftstoffe in die Blutbahn des staatlichen und gesellschaftlichen Organismus der Bundesrepublik sendet."
Auch worum es der Bundesregierung in dem Prozess hauptsächlich ging, verriet er in seinem Eingangsplädoyer: "Diese Partei verdächtigt die Bundesregierung seit Jahren der Remilitarisierung."
Und tatsächlich fand die u.a. von der KPD organisierte Volksbefragung gegen die Remilitarisierung unter der Bevölkerung großen Zuspruch und wurde wohl gerade deshalb per Kabinettsbeschluss vom 24.4.1951 als "verfassungswidrig" mit der Begründung verboten, dass das Grundgesetz keine Volksbefragung vorsehe.
Im Widerstand gegen die Remilitarisierung und im Festhalten an der Idee eines einheitlichen antifaschistischen Deutschlands lagen also eingestandenermaßen die Hauptursachen des KPD-Verbots.
Anfang Juli 1956, elf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs, hatte der Bundestag die Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sie galt mit einigen Ausnahmen für alle Männer von 18 bis 45. Der Grundwehrdienst war auf zwölf Monate festgelegt, wurde später aber auf 18 Monate heraufgesetzt. Nach Zustimmung des Bundesrats trat das Wehrpflichtgesetz am 21. Juli in Kraft; die ersten Wehrpflichtigen wurden am 1. April 1957 eingezogen. Als offizielle "Geburtsstunde" der Bundeswehr gilt der 12. November 1955. An diesem Tag erhielten die ersten 101 Freiwilligen, alles frühere Offiziere und Unteroffiziere der Wehrmacht, vom damaligen Verteidigungsminister Theodor Blank ihre Ernennungsurkunden. Ein halbes Jahr zuvor, am 9. Mai 1955, war die BRD in die NATO aufgenommen worden.
Hunderttausende von Verfolgung betroffen
Nach seriösen Schätzungen waren bis 1968 Ermittlungsverfahren gegen 150.000 bis 200.000 Personen im Zusammenhang mit KPD-Verbotsurteil eingeleitet worden. Etwa 10.000 von ihnen wurden zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Auch wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in den meisten Fällen zu keiner Anklage führten, verloren die Betroffenen nicht selten ihren Arbeitsplatz. Alexander von Brünneck, der die fundierteste Untersuchung über das Ausmaß der Kommunistenverfolgung in den Jahren von 1956 bis 1968 vorgelegt hat, verweist auf "die Ausdehnung der politischen Justiz auf das Arbeitsrecht." Kommunist:innen waren nicht nur vom Öffentlichen Dienst ausgeschlossen, die Arbeitsgerichte räumten auch privaten Arbeitgebern das Recht ein, Mitarbeiter zu entlassen, die verdächtig waren, "strafbare politische Handlungen" begangen zu haben. Zu den Sanktionen gehörten auch Polizeiaufsicht und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte. Ältere Kommunist:innen, die als Opfer des NS-Regimes Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, wurden in besonderer Weise betroffen: "Bei Verurteilungen aufgrund politischer Delikte war der Entzug und die Rückforderung bisher erhaltener Entschädigungsleistungen die Regel."
Das KPD-Verbot von 1956 ist bis heute in Kraft und wurde nie aufgehoben. Versuche, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rückgängig zu machen, blieben erfolglos, obwohl das Gericht durchaus die Möglichkeit hätte, in gewissen zeitlichen Abständen Urteile zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Es kann hierbei die damalige Begründung insgesamt für nichtig erklären oder aber auf die jetzige Situation beziehen und dadurch feststellen, dass die damals angeführten Gründe heute nicht mehr bestehen. Das Gericht selbst hatte in seiner damaligen Urteilsbegründung die Möglichkeit einer Wiederzulassung für den Fall der Wiedervereinigung mit anschließenden gesamtdeutschen Wahlen angeführt.
txt: Günther Stamer

Eine Veranstaltung der marxistische linke SH
mit Unterstützung vom Netzwerk kommunistische Politik in der DKP SH und VVN-BdA Kiel, in Kooperation mit der Rosa-Luxemburg-Stiftung SH
Anmerkungen
[1] Brammer/Weigle, Die "Illegalen” 1956/1968. In: Demokratische Geschichte, Band 12, Malente 1999, S. 281
[2] Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Frankfurt/M.1978, S. 120
[3] Josef Foschepoth: Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg, Göttingen 2017, S. 248
zum Thema
Das KPD-Verbot 1956
Vorgeschichte und Folgen der Illegalisierung der KPD in Westdeutschland
https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Materialien/Materialien_60_Jahre_KPD-Verbot.pdf




