13.12.2013: Die EU-Richtlinie in ihrer derzeitigen Auslegung verstößt gegen die EU-Grundrechtecharta. Das sagt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seinem gestern veröffentlichten Schlußplädoyer. Das ist erst ein wichtiger Zwischenstand, aber noch kein Urteil.Das Urteil wird erst im Frühjahr 2014 erwartet. Würde das Gericht dem Generalanwalt folgen und sein Urteil so abfassen, würde die EU-Vorratsdatenwelt so aussehen:
- Die bisherige Richtlinie macht keinerlei Vorgaben, wie und wo die Daten zu speichern und abzusichern sind. Demnach könnten diese Daten auch im Ausland bei unseriösen Rechenzentren mit mangelnder Sicherheit gespeichert werden. Dies hätte große Nachteile für die Privatsphäre der in der EU lebenden Menschen zur Folge.
- Es ist nicht geregelt, in welchen Fällen auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden darf. Die Angabe "bei schweren Verbrechen" reicht nicht, um den Zugriff auf wirklich schwerwiegendes zu beschränken. In Österreich zum Beispiel, wurden Vorratsdaten zu Aufklärung von Zigarettenschmuggel eingesetzt.
Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte 2010 in seinem Urteil zur deutschen Vorratsdatenspeicherung bemängelt, dass die gespeicherten Daten nicht genug abgesichert waren und die Zugriffe durch Behörden nur unzulänglich definiert waren. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde damals vom Gericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Alle bis dahin gesammelten Daten mußten unverzüglich wieder gelöscht werden.
Allerding gibt es die Befürchtung, dass die EU-Politik den gleichen Fehler begehen würde, wie deutsche Überwachungsbefürworter: Sie würden versuchen, das Urteil als "Anleitung" zu verwenden, um die Überwachung der gesamten Bevölkerung "Grundrechtskonform" umzusetzen. Denn (leider) wird - was eigentlich richtig wäre - nicht die Überwachung gesamt abgelehnt, sondern nur Speicherdauer, Speicherart, Datensicherheit und Zugriffsbefugnisse bemängelt.
Allerdings sind die Sicherheitsstandards vom Bundesverfasusngsgericht so hoch angelegt worden, dass - der Auffassung von Technikern nach - diese Sicherheitsstandards nie zu erfüllen wären.
Der Generalanwalt schreibt aber auch in Absatz 143 seines Plädoyers, dass Vorratsdatenspeicherung als neuer Richtlinie nur zulässig wäre, wenn es kein anderes Mittel gäbe, das mit weniger Grundrechtseingriff eine verhälnismäßigere Problemlösung ermöglichen würde.
Hier wäre zum Beispiel "Quick Freeze" (nicht aber: "Quick Freeze plus") zu nennen.
Der Kampf gegen die Überwachungspläne ist also weder gewonnen noch verloren.
Quelle: www.digitalcourage.de
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auf der Webseiten des Arbeitskreises gegen Vorratsdatenspeicherung www.vorratsdatenspeicherung.de