06.12.2014: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat gegen die Stadt Stuttgart als Klägerin entschieden: Die 250. Montagsdemonstration gegen S21 kann direkt vor dem Hauptbahnhof stattfinden. Ein Sieg für die Gegner von Stuttgart. Eine schallende Ohrfeige gegen die Stadt Stuttgart, die immer wieder mit den fadenscheinigsten Argumenten versucht, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken und Versammlungsteilnehmer zu behindern, die dieses Grundrecht in Anspruch nehmen. Im konkreten Fall wollte sie die Demonstration in eine schmale Seitenstraße verlegen, bei der die Sicherheit der zu erwartenden Demonstrationsteilnehmer auf das höchste gefährdet gewesen wäre. Dazu der Pressesprecher der Parkschützer: „Es ist erschreckend, wie sehr Ordnungsbürgermeister Schairer (CDU) vermutlich in Absprache mit dem OB Kuhn (Grüne) „bereit ist, über Leichen zu gehen, um politisch unliebsame Versammlungen zu behindern."
Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg heißt es u.a. „Die für den 08.12.2014 angemeldete Versammlung habe eine besondere Bedeutung.“ Es sei auch „mit deutlich mehr Versammlungsteilnemern als bei einer normalen Montagsdemonstration zu rechnen.“ Die Montagsdemonstration sind sicherlich in ihrem Zusammenhang die längsten, breitesten und größten Montagsdemonstrationen. Und sie werden weitergehen. Fünf Jahre lang. 250 mal fünf Jahre lang hingestanden bei Wind und Wetter, demonstriert und Flagge gezeigt. Der Deutschen Bahn AG und dem hinter ihr stehenden Kapital und ihren Handlangern in der Politik, von den CDU Ministerpräsidenten Teufel und Mappus bis hin zum Grünen Ministerpräsident Kretschmann und seinem Stellvertreter und Finanzminister Schmied, und den bürgerlichen Massenmedien Paroli geboten, das hat in der Tat eine besondere Bedeutung. Und da ist der Autor fest überzeugt: die Montagsdemonstrationen und der Kampf gegen S21 werden weitergehen.
Im Urteil heißt es u.a. weiter: „Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen … öffentlichen Meinungsbildung … oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen.“ Der Veranstalter muss „selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie am wirksamsten zur Geltung bringen können.“ Er hat also ein Selbstbestimmungsrecht über seine Veranstaltung, die durch Verfügung der Stadt Stuttgart nicht eingeengt werden darf. .„Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig … ergeben, … sind grundsätzlich hinzunehmen.“
Interessant für Durchführung und Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist die Feststellung des Gerichts, in dieser Situation käme, „den mit der Demonstration verbundenen Verkehrsbehinderungen und Einschränkungen für Dritte, auch wenn diese ohne Zweifel von erheblichem Ausmaß sind, geringeres Gewicht zu. Die Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer hat insoweit hier Vorrang.“
Diese Feststellung, zunächst zwar bezogen auf den konkreten Fall, gilt es in den zukünftigen Auseinandersetzungen um die ungehinderte Durchsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu nutzen und überall mit Leben zu erfüllen.
Text: Dieter Keller
weitere Informationen: Bei Abriss Aufstand